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Krankenkassenprämien in der Steuererklärung abziehen: Aargau

So ziehen Sie im Kanton Aargau Ihre Krankenkassenprämien in der Steuererklärung ab – mit den kantonalen Abzugsgrenzen und Hinweisen.

Im Kanton Aargau können Sie Ihre Krankenkassenprämien in der Steuererklärung abziehen – allerdings nicht unbegrenzt, sondern über den kantonalen Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen. Dieser Abzug ist gedeckelt und richtet sich nach Ihrem Zivilstand sowie der Anzahl Kinder. Wo genau die Grenzen liegen und wie Sie die Beträge korrekt eintragen, erfahren Sie nachfolgend.

Grundsätzlich fallen sowohl Grund- als auch Zusatzversicherungsprämien unter denselben Pauschalabzug. Wie der Abzug allgemein funktioniert, erklärt die Übersicht Prämie der Krankenkasse in der Steuererklärung eintragen.

Kantonaler Rahmen im Aargau

Der Aargau kennt keinen unbegrenzten Abzug der effektiv bezahlten Prämien. Stattdessen gilt ein Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen. In diesen Höchstbetrag fliessen neben den Krankenkassenprämien auch Prämien für Unfall- und Lebensversicherungen sowie bestimmte Sparzinsen ein.

Massgebend ist die Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Aargau für die jeweilige Steuerperiode. Seit der Steuergesetzrevision werden die Höchstbeträge jährlich an die kantonale mittlere Krankenkassenprämie angepasst; prüfen Sie deshalb immer die Werte des betreffenden Steuerjahres.

Abzugsgrenzen im Kanton Aargau

Der Höchstbetrag hängt vom Zivilstand ab, hinzu kommt ein Zusatzabzug pro Kind. Die folgenden Richtwerte stammen aus den kantonalen Angaben; verbindlich ist stets die aktuelle Wegleitung:

SituationPauschalabzug (Richtwert)
Verheiratete / eingetragene Partnerschaft (ab Steuerperiode 2025)CHF 7'200
Übrige Steuerpflichtige (ab Steuerperiode 2025)CHF 3'600
Zusätzlich pro Kindgemäss aktueller Wegleitung

Wichtig: Für frühere Steuerperioden galten andere, teils höhere Ansätze (in der Wegleitung 2024 wurde ein abweichendes Abzugssystem ausgewiesen). Kontrollieren Sie daher unbedingt die Wegleitung des Jahres, das Sie deklarieren.

So tragen Sie die Prämien ein

Die Deklaration erfolgt im Aargau über die Steuersoftware beziehungsweise das amtliche Formular. Gehen Sie dabei so vor:

  1. Steuerbescheinigung Ihres Krankenversicherers für das betreffende Jahr bereithalten.
  2. Bezahlte Grund- und Zusatzversicherungsprämien im Feld für Versicherungsprämien erfassen.
  3. Erhaltene Prämienverbilligung (IPV) separat als Einkommen angeben – sie mindert den effektiv anrechenbaren Betrag.
  4. Die Software begrenzt den Abzug automatisch auf den kantonalen Höchstbetrag.

Krankheitskosten wie Selbstbehalt und Franchise gehören nicht in diesen Pauschalabzug, sondern werden separat behandelt. Details dazu im Beitrag Franchise und Selbstbehalt in der Steuererklärung.

Formulare und Steuerämter im Aargau

Die Steuererklärung im Kanton Aargau erstellen Sie mit der offiziellen kantonalen Steuersoftware. Formulare, Wegleitung und Online-Dienste finden Sie beim Kantonalen Steueramt Aargau; für die Veranlagung ist Ihre Wohnsitzgemeinde beziehungsweise das regionale Steueramt zuständig.

  • Wegleitung und Formulare: über das Kantonale Steueramt Aargau.
  • Software: die vom Kanton bereitgestellte Steuererklärungs-Software.
  • Auskünfte: Ihr regionales oder kommunales Steueramt.

Offizielle Quellen

Verbindlich sind die aktuelle Wegleitung und die Auskünfte des Kantonalen Steueramts Aargau. Weiterführende Informationen zum Bund bietet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Diese Seite bietet eine praktische Orientierung ohne Gewähr; verbindlich ist die zuständige Behörde.

Häufige Fragen

Wie viel kann ich im Aargau für Krankenkassenprämien abziehen?

Der Aargau gewährt einen Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen. Ab Steuerperiode 2025 betragen die Richtwerte rund CHF 7'200 für Verheiratete und CHF 3'600 für übrige Steuerpflichtige, dazu ein Zusatzabzug pro Kind. Verbindlich ist die aktuelle Wegleitung.

Sind Grund- und Zusatzversicherung beide abziehbar?

Ja, beide Prämienarten fallen unter denselben Pauschalabzug. Der gesamte anrechenbare Betrag ist jedoch auf den kantonalen Höchstbetrag begrenzt.

Muss ich die Prämienverbilligung angeben?

Ja. Eine erhaltene individuelle Prämienverbilligung (IPV) müssen Sie deklarieren. Sie mindert den effektiv anrechenbaren Prämienbetrag im Abzug.

Gehören Franchise und Selbstbehalt in diesen Abzug?

Nein. Franchise und Selbstbehalt zählen zu den Krankheitskosten und werden separat behandelt, nicht über den Pauschalabzug für Versicherungsprämien.

Wo finde ich die gültigen Beträge für mein Steuerjahr?

Die massgebenden Höchstbeträge stehen in der Wegleitung zur Steuererklärung des Kantonalen Steueramts Aargau für das jeweilige Jahr. Da die Ansätze jährlich angepasst werden, prüfen Sie stets die Wegleitung der Periode, die Sie deklarieren.