Selbstbehalt und Franchise können Sie in der Steuererklärung geltend machen – allerdings nicht als Versicherungsprämie, sondern als selbst getragene Krankheitskosten. Abziehbar sind diese Kosten nur, soweit sie einen kantonalen Selbstbehalt übersteigen, der sich in der Regel nach einem Prozentsatz Ihres Reineinkommens richtet.
Franchise und Selbstbehalt sind Ihre gesetzliche Kostenbeteiligung nach KVG. Sie gehören steuerlich nicht in denselben Topf wie die Prämien; wie der Prämienabzug funktioniert, erklärt die Übersicht Prämie der Krankenkasse in der Steuererklärung eintragen.
Wie der Abzug funktioniert
Selbst bezahlte Krankheits- und Unfallkosten – dazu zählen Franchise, Selbstbehalt und weitere nicht vergütete Behandlungskosten – sind als Krankheitskosten abziehbar. Voraussetzung ist, dass sie eine Selbstbehaltsgrenze überschreiten.
Diese Grenze beträgt in den meisten Kantonen und beim Bund 5 Prozent des Reineinkommens (Nettoeinkommen). Nur der Teil der Kosten, der über dieser Schwelle liegt, mindert Ihr steuerbares Einkommen.
Wichtige Regeln im Überblick
- Nur selbst getragene Kosten: Vergütungen der Kasse oder erhaltene Rückerstattungen zählen nicht.
- Schwellenwert: Abziehbar ist nur der Betrag über dem Selbstbehalt (meist 5 % des Reineinkommens).
- Nachweis: Belege wie die Kostenbeteiligungsabrechnung und Arztrechnungen aufbewahren.
- Getrennt von Prämien: Franchise und Selbstbehalt gehören zu den Krankheitskosten, nicht zum Versicherungsabzug.
Beträge und kantonale Grenzen
Der genaue Prozentsatz und die Handhabung können je nach Kanton leicht abweichen. Massgebend ist stets die Wegleitung Ihres Wohnkantons für die jeweilige Steuerperiode.
Wie der separate Prämienabzug kantonal ausgestaltet ist, sehen Sie etwa in den Anleitungen Krankenkassenprämien abziehen im Kanton Zürich und Krankenkassenprämien abziehen im Kanton Aargau.
Beispiel
Eine Person mit einem Reineinkommen von CHF 60'000 hat einen Selbstbehalt von 5 Prozent, also CHF 3'000. Bezahlt sie im Jahr CHF 4'200 an Franchise, Selbstbehalt und weiteren nicht vergüteten Kosten, sind CHF 4'200 minus CHF 3'000 = CHF 1'200 als Krankheitskosten abziehbar.
Liegen die selbst getragenen Kosten unter CHF 3'000, ergibt sich kein Abzug, weil die Schwelle nicht überschritten wird.
Offizielle Quellen
Verbindlich sind die Wegleitung und die Auskünfte Ihrer kantonalen Steuerverwaltung. Weiterführende Informationen zum Bund bietet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Diese Seite bietet eine praktische Orientierung ohne Gewähr; verbindlich ist die zuständige Behörde.