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Private Krankenversicherungsprämien in der Steuererklärung

Wie private Krankenversicherungsprämien in der Steuererklärung behandelt werden – Eintragung, Abzugsgrenzen und Hinweise.

Private Krankenversicherungsprämien tragen Sie in der Steuererklärung zusammen mit den übrigen Versicherungsprämien beim Versicherungsabzug ein. Sie sind abziehbar, aber nur im Rahmen eines kantonalen Höchstbetrags – ein unbegrenzter Abzug der tatsächlich bezahlten Prämien ist nicht möglich.

Als «private Krankenversicherung» gelten in der Schweiz vor allem die freiwilligen Zusatzversicherungen, die Sie ergänzend zur obligatorischen Grundversicherung abschliessen. Wie der Prämienabzug grundsätzlich funktioniert, zeigt die Übersicht Prämie der Krankenkasse in der Steuererklärung eintragen.

Wie der Abzug funktioniert

Alle Krankenversicherungsprämien – ob obligatorische Grundversicherung oder private Zusatzversicherung – fliessen in den Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen. In diesen Höchstbetrag zählen auch Unfall- und Lebensversicherungsprämien sowie bestimmte Sparzinsen.

Abgezogen wird der niedrigere Betrag: entweder die tatsächlich bezahlten Prämien oder der kantonale Höchstbetrag. Wer den Höchstbetrag bereits ausschöpft, kann private Prämien steuerlich nicht zusätzlich geltend machen.

Wichtige Regeln im Überblick

  • Gemeinsamer Abzug: Private Prämien werden nicht separat, sondern im selben Feld wie die übrigen Versicherungsprämien erfasst.
  • Kantonale Grenzen: Der Höchstbetrag hängt von Kanton, Zivilstand und teils von Beiträgen an die Säule 3a ab.
  • Prämienverbilligung: Eine erhaltene Verbilligung (IPV) mindert den anrechenbaren Betrag.
  • Behandlungskosten getrennt: Franchise und Selbstbehalt gehören zu den Krankheitskosten, nicht zum Versicherungsabzug.

Beträge und kantonale Unterschiede

Die Höchstbeträge unterscheiden sich je nach Kanton deutlich und werden regelmässig angepasst. Massgebend ist immer das amtliche Formular beziehungsweise die Wegleitung Ihres Wohnkantons für die betreffende Steuerperiode.

Konkrete kantonale Beträge finden Sie in den Anleitungen Krankenkassenprämien abziehen im Kanton Zürich und Krankenkassenprämien abziehen im Kanton Aargau.

Beispiel

Eine alleinstehende Person zahlt CHF 3'600 für die Grundversicherung und CHF 900 für eine private Zusatzversicherung, insgesamt CHF 4'500. Liegt der kantonale Höchstbetrag bei CHF 2'900, wird nur dieser abgezogen – die private Prämie bringt keinen zusätzlichen Vorteil, weil der Deckel bereits erreicht ist.

Ist der Höchstbetrag hingegen noch nicht ausgeschöpft, erhöhen die privaten Prämien den anrechenbaren Betrag bis zur kantonalen Obergrenze.

Offizielle Quellen

Verbindlich sind die Wegleitung und die Auskünfte Ihrer kantonalen Steuerverwaltung. Weiterführende Informationen zum Bund bietet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Diese Seite bietet eine praktische Orientierung ohne Gewähr; verbindlich ist die zuständige Behörde.

Häufige Fragen

Sind private Krankenversicherungsprämien in der Steuererklärung abziehbar?

Ja, aber nicht separat. Sie fallen zusammen mit den übrigen Versicherungsprämien unter den kantonalen Pauschalabzug und wirken sich nur aus, solange der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Wo trage ich private Krankenversicherungsprämien ein?

Im selben Feld wie die übrigen Versicherungsprämien, also beim Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen. Ein separates Feld nur für private Prämien gibt es nicht.

Was gilt in der Schweiz als private Krankenversicherung?

Gemeint sind meist die freiwilligen Zusatzversicherungen, die Sie ergänzend zur obligatorischen Grundversicherung abschliessen. Beide fallen steuerlich unter denselben Versicherungsabzug.

Warum bringen meine privaten Prämien keinen Steuervorteil?

Wenn Sie den kantonalen Höchstbetrag bereits mit der Grundversicherung und weiteren Prämien ausschöpfen, können private Prämien nicht zusätzlich abgezogen werden. Abziehbar ist stets nur der niedrigere Betrag aus effektiven Prämien und Höchstbetrag.

Zählen Franchise und Selbstbehalt zu den privaten Prämien?

Nein. Franchise und Selbstbehalt sind Ihre Kostenbeteiligung und zählen zu den Krankheitskosten, die separat behandelt werden. Prämien fallen dagegen unter den Versicherungsabzug.